Die besondere Kreativität in der offiziellen Berichterstattung in Münstertal u. A. zum Thema ‚Windkraft‘!

Die offizielle Berichterstattung der Gemeinde Münstertal und des Bürgermeisters (BM) auf der eigenen Homepage sowie im Mitteilungsblatt ist in der Vergangenheit schon mehrfach durch ihre mögliche Kritik vermeidende Auslegung und beschönigende Kreativität aufgefallen.
Aktuell findet man auf der Startseite der Gemeinde-Homepage einen Rückblick über die Einwohnerversammlung 2026 vom 07.05.26, auf der als letzter Punkt auch das Thema ‚Windkraft‘ einen Platz fand.

Wenn hier geschildert wird, dass diese Veranstaltung aufgrund „vieler Fragen“ aus den Reihen der Bürger entgegen der vom Bürgermeister angekündigten 2 Stunden tatsächlich 3,5 Stunden gedauert hat, so entspricht das wieder einmal nicht der Realität.
Wie der BM und seine Planer am besten wissen müssten, war der zeitliche Ablauf für diesen Abend von Anfang an zum Scheitern verurteilt. Fakt ist, dass, wie im Reblandkurier (RK) vom 20.05.26 korrekt berichtet wurde, zu allen Themen vor der Windkraft kaum Wortmeldungen aus dem Auditorium und deshalb hierdurch keine erwähnenswerten Verzögerungen zustande kamen. Erst beim letzten Tagesordnungspunkt Windkraft „meldeten sich viele Zuhörer zu Wort“ (RK). Bevor man aber überhaupt zu diesem Punkt kam, waren die avisierten 2 Std. durch Vorträge vom BM, Amtsleitern und dem Moderator schon längst aufgezehrt. Erst dann kam aus der Zuhörerschaft eine nennenswerte Anzahl an Fragen zum Thema Windkraft. Zu diesem Zeitpunkt hatten bereits etliche Zuhörer die Veranstaltung aufgrund des massiven Zeitverzugs leider vorzeitig verlassen.
Auf der Homepage insgesamt von einer „intensiven Diskussion zwischen Bürgerschaft und Verwaltung“ zu berichten, ist reichlich übertrieben.

Anstatt in diesem Rückblick mit einer Ausrede aufzuwarten, die zumindest alle ca. 110 Besucher dieses Abends sofort enttarnen konnten, hätte der BM hier einfach wahrheitsgemäß zugeben können, dass er bzw. die Verwaltung sich bei der Zeitplanung für dieses Event völlig verkalkuliert haben. Das hätte von menschlicher Größe gezeugt.
Die tatsächliche Berichterstattung schürt allerdings nur weiter den Eindruck bei den Bürgern, dass der BM offenbar auch nicht den kleinsten verzeihbaren Fehler einräumen kann. Auch ein Verwaltungsleiter darf Fehler machen, sollte aber das Rückgrat haben, diese ehrlich zuzugeben. Die Bürger lieben Ehrlichkeit!

Mindestens ebenso wichtig ist in der Rückblende aber auch der Punkt unter „Windkraft“, in dem erneut geäußert wird, dass in Bezug auf das BEM-Windkraftvorhaben ‚Haldenköpfle‘ „die lange, aber theoretisch mögliche Zuwegung über den 7 Kilometer langen Glashofweg vom Bürgermeister zu dulden ist, so das Ergebnis eines juristischen Gutachtens“.

Hier möchten wir zum x-ten Male an den rechtlich eindeutigen Unterschied zwischen Errichtungs- und Erschließungsverkehr erinnern, der seit Monaten in den Ausführungen des BM keinerlei Erwähnung findet. Bis heute beruft er sich lediglich auf die Duldungspflichten nach § 11b EEG, der die Zuwegung zu einem Windpark aber nur unvollständig behandelt.

Leider hat der Rechtsanwalt der Gemeinde in seinem Schreiben vom 13.11.25, das man uns am 03.12.25 freundlicherweise zur Verfügung gestellt hat, auch eine Formulierung gewählt, die der BM im Ergebnis offensichtlich falsch interpretiert hat.
Der Gemeindeanwalt beantwortet nicht alleine die Frage nach einem „Anspruch auf Zustimmung zu der geänderten Zuwegung…..“, sondern verbindet diese mit §11a EEG und bringt hier den Begriff „Betrieb von EE-Anlagen“ ins Spiel. §11a EEG behandelt aber einzig und alleine das „Recht zur Verlegung von Leitungen“ und hat mit der Zuwegung absolut nichts zu tun. Und §11b EEG deckt in keiner Weise die dauerhafte Zuwegung für den Betrieb von WEA ab, sondern lediglich für Bau und Rückbau!

In Absatz III seines Schreibens gibt der Anwalt dann korrekt wieder, dass aus §11b EEG eine Duldungspflicht „für die Überfahrt und das Überschwenken von Grundstücken……“ zur „Errichtung und zum Rückbau von WEA…..“ besteht (Errichtungsverkehr).
ABER AUCH NUR HIERFÜR !!!

Mit keinem Wort erwähnt wird der Erschließungsverkehr, der noch immer etwas völlig anderes ist als der Errichtungsverkehr.

Und genau dieser Erschließungsverkehr ist eben nicht durch §11b EEG abgedeckt und fällt somit auch nicht unter die Duldungspflicht! Hierfür bedarf es, wie dort ebenfalls schon mehrfach erwähnt, einer gesonderten Genehmigung durch die Gemeinde.
Wie alle Betreiber von Windindustrieanlagen benötigt auch die BEM für die dauerhafte Zuwegung über die gesamte Nutzungsdauer von hier 25 Jahren (Erschließungsverkehr) eine ausdrückliche Genehmigung der Kommune, welche i. d. R. zur Sicherheit aller Beteiligten in Form eines dinglichen Rechts im Grundbuch der Gemeinde eingetragen wird. Hierzu sind der BM und die Gemeinde aber in keiner Weise verpflichtet!

Der BM zeigt sich bei diesen wichtigen Details seit Monaten erstaunlich beratungsresistent, denn im Rückblick zur Einwohnerversammlung 2026 schreibt er wieder völlig unbeirrt und noch immer juristisch falsch von einer generellen Duldungspflicht bei der Zuwegung über den ‚Glashofweg‘.
Auch aus dem Gestattungsvertrag von 2022 ist keine grundsätzliche Duldungspflicht für die Zuwegung über diesen Weg abzuleiten.

Noch einmal zur Verdeutlichung: Der Erschließungsverkehr könnte durch Eintrag einer dinglichen Sicherung im Grundbuch der Gemeinde für den Betreiber BEM gesichert werden, muss aber nicht.
Einer dinglichen Sicherung könnte der Gemeinderat mehrheitlich zustimmen. Dieser wäre hier zuständig, da es sich um ein vermögenswirksames und rechtliches Geschäft über Gemeindeeigentum handelt. Hier liegt die finale Entscheidungskompetenz nicht beim Bürgermeister, sondern beim Gemeinderat als Hauptorgan der Kommune.
Gegen eine derartige Entscheidung des Gemeinderates besteht dann letztendlich wieder die Möglichkeit der Beantragung eines Bürgerbegehrens!

Diese Umstände sollte der BM nun schnellstens rechtskonform für den Gemeinderat und die Bürger richtigstellen, um die zweite Fachaufsichtsbeschwerde gegen ihn zu verhindern.

Also bleiben vorerst auch weiterhin folgende Fragen:

Wann wird der BM seine bis heute unvollständigen und wiederholt falschen rechtlichen Aussagen über die Zuwegung zum geplanten BEM-Windpark ‚Haldenköpfle‘ über Gemeindewege und -flächen für Gemeinderäte und Bürger endlich vervollständigen bzw. richtigstellen?

Wann wird der BM seine Gemeinde endlich wahrheitsgemäß darüber aufklären, was er und der Gemeinderat in Sachen ‚Haldenköpfle‘ gemäß gültiger Rechtslage und vorhandenem Gestattungsvertrag tatsächlich dulden müssen und was nicht?

Warum gibt der BM nicht endlich zu, dass es für ihn, den Gemeinderat oder wen auch immer KEINE rechtliche Verpflichtung gibt, der BEM den Erschließungsverkehr zum ‚Haldenköpfle‘ zu genehmigen?

Im Rückblick auf die Einwohnerversammlung wird auch von einem „juristischen Gutachten“ berichtet, in welchem anwaltlich bestätigt sein soll, dass der BM die Zuwegung zum BEM-Windkraftvorhaben ‚Haldenköpfle‘ zu dulden hat.
Bekannt ist hierzu lediglich o. g. Schreiben des Anwalts der Gemeinde, das uns vorliegt. Dieses Schreiben kann aber unmöglich gemeint sein, wenn offiziell von einem Gutachten berichtet wird, denn diese knappe juristische Einschätzung erfüllt die Form eines Gutachtens nicht im Ansatz.

Wir haben den BM deshalb am 09.06.26 per Mail um die Information gebeten, ob es tatsächlich ein juristisches Gutachten gibt, oder ob hier lediglich das Schreiben des Gemeindeanwalts vom 13.11.25 gemeint ist.
Diese Information ist insofern wichtig, da wir als BI, sollte es neben dem Schreiben tatsächlich ein Gutachten geben, erneut einen Antrag auf Einsichtnahme nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) stellen werden. Der Inhalt eines echten Gutachtens über die Zuwegung zum Windkraft-Vorhaben ‚Haldenköpfle‘ dürfte für viele Bürger von Münstertal von großem Interesse sein.

Sollte aber lediglich das angesprochene Schreiben fälschlicherweise als ‚Gutachten‘ bezeichnet worden sein, haben wir die sofortige Richtigstellung dieses Sachverhalts auf der Homepage der Gemeinde gefordert. Es darf in diesem Fall nicht über ein Gutachten berichtet werden, wenn es dieses faktisch nicht gibt. Die korrekte Verwendung von wichtigen Begrifflichkeiten sollte gerade von einem Verwaltungsleiter und dessen Stab erwartet werden können!

Bis heute haben wir weder eine Antwort noch eine andere Reaktion vom BM oder der Verwaltung dazu erhalten, was wir bedauern, aber mittlerweile leider gewohnt sind.
Auch unsere Erinnerung an den vom BM selbst immer wieder propagierten offenen Dialog zum Thema ‚Windkraft‘ hilft hier offenbar nichts. Wieder einmal sehr schade………

Die zeitliche Verzögerung einer möglichen Antwort könnte in diesem Fall aber auch damit zusammenhängen, dass der BM und die Verwaltung zu diesem Thema im Moment anderweitig beschäftigt sind.
Die von der Kommunalaufsicht beim Landratsamt geforderte Stellungnahme zur derzeit anhängigen Fachaufsichtsbeschwerde gegen den BM dürfte einige Zeit in Anspruch nehmen. Der Vorwurf ist hier noch immer das unrechtmäßige Zustandekommen der bis heute veröffentlichten Stellungnahme des Gemeinderates über unseren BI-Sprecher, die der BM auf der Gemeinderatssitzung am 30.03.26 offenbar auch noch widerrechtlich verlesen hat.
Nicht unerhebliche Beachtung dürfte in diesem Zusammenhang im Moment im Rathaus von Münstertal auch das Schreiben vom Rechtsbeistand unseres BI-Sprechers als Privatperson finden. Hier sieht sich der BM durch die von unserem Sprecher nicht genehmigte Veröffentlichung der Stellungnahme mittlerweile privatrechtlich sehr konkret mit dem Vorwurf des Verstoßes gegen das Persönlichkeitsrecht unseres Sprechers konfrontiert.

Die in solchen Verfahren geforderte gewissenhafte Arbeit benötigt Zeit, die wir dem Verwaltungsleiter von Münstertal und seinem Stab selbstverständlich geben.

Bleiben Sie dran, in dem Sie auch weiterhin auf unsere Hinweise im Mitteilungsblatt achten und stöbern Sie gerne weiter auf unserer Homepage zu vielen interessanten Themen rund um die Windkraft.

Es bleibt spannend!

Mit freundlichen Grüßen,
Ihr BIUB-Team