Die besondere Kreativität in der offiziellen Berichterstattung in Münstertal u. A. zum Thema ‚Windkraft‘!
Die offizielle Berichterstattung der Gemeinde Münstertal und
des Bürgermeisters (BM) auf der eigenen Homepage sowie im
Mitteilungsblatt ist in der Vergangenheit schon mehrfach durch
ihre mögliche Kritik vermeidende Auslegung und beschönigende
Kreativität aufgefallen.
Aktuell findet man auf der Startseite der Gemeinde-Homepage
einen Rückblick über die Einwohnerversammlung 2026 vom
07.05.26, auf der als letzter Punkt auch das Thema ‚Windkraft‘
einen Platz fand.
Wenn hier geschildert wird, dass diese Veranstaltung aufgrund
„vieler Fragen“ aus den Reihen der Bürger entgegen der vom
Bürgermeister angekündigten 2 Stunden tatsächlich 3,5 Stunden
gedauert hat, so entspricht das wieder einmal nicht der
Realität.
Wie der BM und seine Planer am besten wissen müssten, war der
zeitliche Ablauf für diesen Abend von Anfang an zum Scheitern
verurteilt. Fakt ist, dass, wie im Reblandkurier (RK) vom
20.05.26 korrekt berichtet wurde, zu allen Themen vor der
Windkraft kaum Wortmeldungen aus dem Auditorium und deshalb
hierdurch keine erwähnenswerten Verzögerungen zustande kamen.
Erst beim letzten Tagesordnungspunkt Windkraft „meldeten sich
viele Zuhörer zu Wort“ (RK). Bevor man aber überhaupt zu diesem
Punkt kam, waren die avisierten 2 Std. durch Vorträge vom BM,
Amtsleitern und dem Moderator schon längst aufgezehrt. Erst
dann kam aus der Zuhörerschaft eine nennenswerte Anzahl an
Fragen zum Thema Windkraft. Zu diesem Zeitpunkt hatten bereits
etliche Zuhörer die Veranstaltung aufgrund des massiven
Zeitverzugs leider vorzeitig verlassen.
Auf der Homepage insgesamt von einer „intensiven Diskussion
zwischen Bürgerschaft und Verwaltung“ zu berichten, ist
reichlich übertrieben.
Anstatt in diesem Rückblick mit einer Ausrede aufzuwarten, die
zumindest alle ca. 110 Besucher dieses Abends sofort enttarnen
konnten, hätte der BM hier einfach wahrheitsgemäß zugeben
können, dass er bzw. die Verwaltung sich bei der Zeitplanung
für dieses Event völlig verkalkuliert haben. Das hätte von
menschlicher Größe gezeugt.
Die tatsächliche Berichterstattung schürt allerdings nur weiter
den Eindruck bei den Bürgern, dass der BM offenbar auch nicht
den kleinsten verzeihbaren Fehler einräumen kann. Auch ein
Verwaltungsleiter darf Fehler machen, sollte aber das Rückgrat
haben, diese ehrlich zuzugeben. Die Bürger lieben
Ehrlichkeit!
Mindestens ebenso wichtig ist in der Rückblende aber auch der Punkt unter „Windkraft“, in dem erneut geäußert wird, dass in Bezug auf das BEM-Windkraftvorhaben ‚Haldenköpfle‘ „die lange, aber theoretisch mögliche Zuwegung über den 7 Kilometer langen Glashofweg vom Bürgermeister zu dulden ist, so das Ergebnis eines juristischen Gutachtens“.
Hier möchten wir zum x-ten Male an den rechtlich eindeutigen Unterschied zwischen Errichtungs- und Erschließungsverkehr erinnern, der seit Monaten in den Ausführungen des BM keinerlei Erwähnung findet. Bis heute beruft er sich lediglich auf die Duldungspflichten nach § 11b EEG, der die Zuwegung zu einem Windpark aber nur unvollständig behandelt.
Leider hat der Rechtsanwalt der Gemeinde in seinem Schreiben
vom 13.11.25, das man uns am 03.12.25 freundlicherweise zur
Verfügung gestellt hat, auch eine Formulierung gewählt, die der
BM im Ergebnis offensichtlich falsch interpretiert hat.
Der Gemeindeanwalt beantwortet nicht alleine die Frage nach
einem „Anspruch auf Zustimmung zu der geänderten Zuwegung…..“,
sondern verbindet diese mit §11a EEG und bringt hier den
Begriff „Betrieb von EE-Anlagen“ ins Spiel. §11a EEG behandelt
aber einzig und alleine das „Recht zur Verlegung von Leitungen“
und hat mit der Zuwegung absolut nichts zu tun. Und §11b EEG
deckt in keiner Weise die dauerhafte Zuwegung für den Betrieb
von WEA ab, sondern lediglich für Bau und Rückbau!
In Absatz III seines Schreibens gibt der Anwalt dann korrekt
wieder, dass aus §11b EEG eine Duldungspflicht „für die
Überfahrt und das Überschwenken von Grundstücken……“ zur
„Errichtung und zum Rückbau von WEA…..“ besteht
(Errichtungsverkehr).
ABER AUCH NUR
HIERFÜR !!!
Mit keinem Wort erwähnt wird der Erschließungsverkehr, der noch immer etwas völlig anderes ist als der Errichtungsverkehr.
Und genau dieser Erschließungsverkehr ist eben nicht
durch §11b EEG abgedeckt und fällt somit auch nicht unter die
Duldungspflicht! Hierfür bedarf es, wie dort ebenfalls
schon mehrfach erwähnt, einer gesonderten Genehmigung durch die
Gemeinde.
Wie alle Betreiber von Windindustrieanlagen benötigt auch die
BEM für die dauerhafte Zuwegung über die gesamte Nutzungsdauer
von hier 25 Jahren (Erschließungsverkehr) eine ausdrückliche
Genehmigung der Kommune, welche i. d. R. zur Sicherheit aller
Beteiligten in Form eines dinglichen Rechts im Grundbuch der
Gemeinde eingetragen wird. Hierzu sind der BM und die
Gemeinde aber in keiner Weise verpflichtet!
Der BM zeigt sich bei diesen wichtigen Details seit Monaten
erstaunlich beratungsresistent, denn im Rückblick zur
Einwohnerversammlung 2026 schreibt er wieder völlig unbeirrt
und noch immer juristisch falsch von einer generellen
Duldungspflicht bei der Zuwegung über den ‚Glashofweg‘.
Auch aus dem Gestattungsvertrag von 2022 ist keine
grundsätzliche Duldungspflicht für die Zuwegung über diesen Weg
abzuleiten.
Noch einmal zur Verdeutlichung: Der Erschließungsverkehr könnte
durch Eintrag einer dinglichen Sicherung im Grundbuch der
Gemeinde für den Betreiber BEM gesichert werden, muss
aber nicht.
Einer dinglichen Sicherung könnte der Gemeinderat mehrheitlich
zustimmen. Dieser wäre hier zuständig, da es sich um ein
vermögenswirksames und rechtliches Geschäft über
Gemeindeeigentum handelt. Hier liegt die finale
Entscheidungskompetenz nicht beim Bürgermeister, sondern beim
Gemeinderat als Hauptorgan der Kommune.
Gegen eine derartige Entscheidung des Gemeinderates besteht
dann letztendlich wieder die Möglichkeit der
Beantragung eines Bürgerbegehrens!
Diese Umstände sollte der BM nun schnellstens rechtskonform für den Gemeinderat und die Bürger richtigstellen, um die zweite Fachaufsichtsbeschwerde gegen ihn zu verhindern.
Also bleiben vorerst auch weiterhin folgende Fragen:
Wann wird der BM seine bis heute unvollständigen und wiederholt falschen rechtlichen Aussagen über die Zuwegung zum geplanten BEM-Windpark ‚Haldenköpfle‘ über Gemeindewege und -flächen für Gemeinderäte und Bürger endlich vervollständigen bzw. richtigstellen?
Wann wird der BM seine Gemeinde endlich wahrheitsgemäß darüber aufklären, was er und der Gemeinderat in Sachen ‚Haldenköpfle‘ gemäß gültiger Rechtslage und vorhandenem Gestattungsvertrag tatsächlich dulden müssen und was nicht?
Warum gibt der BM nicht endlich zu, dass es für ihn, den Gemeinderat oder wen auch immer KEINE rechtliche Verpflichtung gibt, der BEM den Erschließungsverkehr zum ‚Haldenköpfle‘ zu genehmigen?
Im Rückblick auf die Einwohnerversammlung wird auch von einem
„juristischen Gutachten“ berichtet, in welchem
anwaltlich bestätigt sein soll, dass der BM die Zuwegung zum
BEM-Windkraftvorhaben ‚Haldenköpfle‘ zu dulden hat.
Bekannt ist hierzu lediglich o. g. Schreiben des Anwalts der
Gemeinde, das uns vorliegt. Dieses Schreiben kann aber
unmöglich gemeint sein, wenn offiziell von einem Gutachten
berichtet wird, denn diese knappe juristische Einschätzung
erfüllt die Form eines Gutachtens nicht im Ansatz.
Wir haben den BM deshalb am 09.06.26 per Mail um die
Information gebeten, ob es tatsächlich ein juristisches
Gutachten gibt, oder ob hier lediglich das Schreiben des
Gemeindeanwalts vom 13.11.25 gemeint ist.
Diese Information ist insofern wichtig, da wir als BI, sollte
es neben dem Schreiben tatsächlich ein Gutachten geben, erneut
einen Antrag auf Einsichtnahme nach dem
Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) stellen werden. Der
Inhalt eines echten Gutachtens über die Zuwegung zum
Windkraft-Vorhaben ‚Haldenköpfle‘ dürfte für viele Bürger von
Münstertal von großem Interesse sein.
Sollte aber lediglich das angesprochene Schreiben fälschlicherweise als ‚Gutachten‘ bezeichnet worden sein, haben wir die sofortige Richtigstellung dieses Sachverhalts auf der Homepage der Gemeinde gefordert. Es darf in diesem Fall nicht über ein Gutachten berichtet werden, wenn es dieses faktisch nicht gibt. Die korrekte Verwendung von wichtigen Begrifflichkeiten sollte gerade von einem Verwaltungsleiter und dessen Stab erwartet werden können!
Bis heute haben wir weder eine Antwort noch eine andere
Reaktion vom BM oder der Verwaltung dazu erhalten, was wir
bedauern, aber mittlerweile leider gewohnt sind.
Auch unsere Erinnerung an den vom BM selbst immer wieder
propagierten offenen Dialog zum Thema ‚Windkraft‘ hilft hier
offenbar nichts. Wieder einmal sehr schade………
Die zeitliche Verzögerung einer möglichen Antwort könnte in
diesem Fall aber auch damit zusammenhängen, dass der BM und die
Verwaltung zu diesem Thema im Moment anderweitig beschäftigt
sind.
Die von der Kommunalaufsicht beim Landratsamt geforderte
Stellungnahme zur derzeit anhängigen
Fachaufsichtsbeschwerde gegen den BM dürfte einige
Zeit in Anspruch nehmen. Der Vorwurf ist hier noch immer das
unrechtmäßige Zustandekommen der bis heute veröffentlichten
Stellungnahme des Gemeinderates über unseren BI-Sprecher, die
der BM auf der Gemeinderatssitzung am 30.03.26 offenbar auch
noch widerrechtlich verlesen hat.
Nicht unerhebliche Beachtung dürfte in diesem Zusammenhang im
Moment im Rathaus von Münstertal auch das Schreiben vom
Rechtsbeistand unseres BI-Sprechers als Privatperson finden.
Hier sieht sich der BM durch die von unserem Sprecher nicht
genehmigte Veröffentlichung der Stellungnahme mittlerweile
privatrechtlich sehr konkret mit dem Vorwurf des
Verstoßes gegen das Persönlichkeitsrecht unseres Sprechers
konfrontiert.
Die in solchen Verfahren geforderte gewissenhafte Arbeit benötigt Zeit, die wir dem Verwaltungsleiter von Münstertal und seinem Stab selbstverständlich geben.
Bleiben Sie dran, in dem Sie auch weiterhin auf unsere Hinweise
im Mitteilungsblatt achten und stöbern Sie gerne weiter auf
unserer Homepage zu vielen interessanten Themen rund um die
Windkraft.
Es bleibt spannend!
Mit freundlichen Grüßen,
Ihr BIUB-Team
